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§ 55 BFSO (Sachsen) — Praktische Ausbildung

Schulordnung Berufsfachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die praktische Ausbildung findet statt

1. in einer stationären Pflegeeinrichtung gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch , oder

2. in einem Krankenhaus gemäß § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , und

3. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung gemäß § 71 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

(2) Befähigt zur Praxisanleitung sind Fachkräfte, die

1. über einen Abschluss als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und

Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin oder Altenpfleger sowie Pflegefachfrau oder Pflegefachmann und

2. über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung

verfügen.