(1) Die praktische Ausbildung findet statt
1. in einer stationären Pflegeeinrichtung gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch , oder
2. in einem Krankenhaus gemäß § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , und
3. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung gemäß § 71 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .
(2) Befähigt zur Praxisanleitung sind Fachkräfte, die
1. über einen Abschluss als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin oder Altenpfleger sowie Pflegefachfrau oder Pflegefachmann und
2. über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung
verfügen.