(1) Die Aufnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang nicht erfüllt,
2. in dem Bildungsgang bereits zweimal
a)
in derselben Klassenstufe nicht versetzt worden ist,
b)
zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde oder
c)
ohne Erfolg an der Abschlussprüfung teilgenommen hat oder
3. im Auswahlverfahren nach § 4 nicht berücksichtigt werden kann.
(2) Die Aufnahme an den Berufsfachschulen gemäß § 44 Nummer 2 und 3 sowie § 72 ist auch zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen personenbezogenen Grund für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint.
(3) Die Aufnahme kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber keinen Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen hat und
1. die Aufnahme die Einrichtung einer weiteren Klasse an der Berufsfachschule zur Folge hätte oder
2. die Bewerberin oder der Bewerber nicht durch eine Bescheinigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nachweisen kann, dass im Bundesland des Hauptwohnsitzes kein gleichwertiger Bildungsgang angeboten wird.