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§ 36 BFSO (Sachsen) — Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bescheinigungen

Schulordnung Berufsfachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Rahmen der Ausbildung erteilt die Schule Halbjahresinformationen, Jahreszeugnisse, Halbjahreszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse und Bescheinigungen nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Mustern.

(2) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende des ersten Schulhalbjahres. Sie enthalten eine Note für jedes Lernfeld, das in diesem Schulhalbjahr unterrichtet wurde, sowie die Note für die praktische Ausbildung und werden jeweils am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres ausgegeben.

(3) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, in denen den Schülerinnen und Schülern der erreichte Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende einer Klassenstufe bescheinigt wird. Sie enthalten Jahresnoten für jedes Lernfeld der Stundentafel sowie die Jahresnote für die praktische Ausbildung und werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.

(4) Halbjahreszeugnisse werden bei mehrjährigen Bildungsgängen im letzten Jahr der Ausbildung anstelle der Halbjahresinformation erteilt. Sie enthalten Gesamtnoten für jedes Lernfeld, das bis zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Bildungsgang unterrichtet wurde, und die Note für die praktische Ausbildung.

(5) Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schülerinnen, Schüler und Schulfremde, die erfolgreich an der Abschlussprüfung teilgenommen haben. Die Abschlusszeugnisse bescheinigen den Abschluss des Bildungsgangs und enthalten die Zeugnisnoten, das Gesamtergebnis der Ausbildung und die damit verbundene Berechtigung zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung. Wird ein Abschlusszeugnis erteilt, entfällt das Jahreszeugnis.

(6) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, die bescheinigen, dass die Ausbildung ohne Abschluss absolviert wurde und das Schulverhältnis beendet ist. Sie enthalten in den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 die Zeugnisnoten und das Gesamtergebnis der schulischen Ausbildung sowie im Übrigen eine Darstellung des bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Leistungsstandes auf der Grundlage sämtlicher Leistungsnachweise. Wer zur Abschlussprüfung zugelassen war, kann beantragen, dass dies im Abgangszeugnis vermerkt wird.

(7) Wer die Abschlussprüfung für Schulfremde nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die in dieser Abschlussprüfung erbrachten Leistungen. Die Bescheinigung enthält die Zeugnisnoten und die Feststellung, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde.

(8) Im Fall einer Teilzeitausbildung verschiebt sich der Zeitpunkt für die Erteilung der Halbjahresinformationen sowie der Halbjahres- und Jahreszeugnisse entsprechend.