nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 16 BFSO (Sachsen) — Täuschungshandlung

Schulordnung Berufsfachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen, Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe einer anderen Person oder durch die Hilfe für eine andere Person zu beeinflussen.

(2) Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, ist für das Anfertigen des Leistungsnachweises die Note ungenügend unter Angabe des Grundes zu erteilen.