(1) Im Unterricht werden schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise erhoben. Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Projektarbeiten, Dokumentationen, Kurzkontrollen, Berichte und Hausaufgaben. Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge, Präsentationen und die Unterrichtsbeteiligung. Praktische Leistungsnachweise sind Arbeitsproben und die Ausführung von praktischen Aufgaben sowie Projekte.
(2) Art, Anzahl und Gewichtung der Leistungsnachweise werden zu Beginn des Schuljahres von der Fachkonferenz festgelegt und den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben.
(3) Die Jahresnote in einem Lernfeld wird aus den Noten aller in der Klassenstufe erbrachten Leistungsnachweise gebildet.
(4) Die Gesamtnote wird in einem Lernfeld aus den Noten aller in der bisherigen Ausbildung in diesem Lernfeld erbrachten Leistungsnachweise gebildet. Wurde eine Klassenstufe wiederholt, sind für diese nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen.
(5) Während der praktischen Ausbildung schätzt die Fachkraft der jeweiligen Praxiseinrichtung schriftlich die Leistungen der Schülerin oder des Schülers ein. Auf der Grundlage dieser Einschätzungen und der Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 bildet die fachlich begleitende Lehrkraft im Benehmen mit der Fachkraft der Praxiseinrichtung eine Note gemäß Absatz 3.
(6) Auf die Betriebspraktika findet Absatz 5 keine Anwendung. Das Betriebspraktikum wird nicht benotet.