(1) Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Die Betriebspraktika und die praktische Ausbildung können auch am Wochenende durchgeführt werden. Am Sonnabend kann Unterricht erteilt werden,
1. in den Wahllernfeldern der Stundentafel,
2. an der Berufsfachschule für Pflegehilfe während der Teilzeitausbildung oder
3. an den Berufsfachschulen gemäß § 72 nach Maßgabe der Stundentafel.
(2) An einer Berufsfachschule gemäß § 45, 104 oder 106 kann die Schülerin oder der Schüler auf Antrag bis zu vier Wochen beurlaubt werden, um Teile der Ausbildung im Ausland zu absolvieren, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Über die Beurlaubung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.