(1) ¹Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des elektronischen Gesundheitsberuferegisters unterliegt der Prüfung des Rechnungshofs des Sitzlandes. ²Das elektronische Gesundheitsberuferegister leitet dem Länderbeirat eine Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs nach Erhalt unverzüglich zu. ³Das elektronische Gesundheitsberuferegister hat bei seiner Haushalts- und Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.