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Artikel 12 Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Sachsen) — Geschäftsstelle der Stiftung

Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) ¹Die Stiftung unterhält an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle, die von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet wird. ²Sie unterstützt die Erledigung der Geschäfte der Stiftung und untersteht den fachlichen Weisungen der oder des Vorsitzenden des Vorstands.

(2) ¹Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung ist die oder der Vorsitzende des Vorstands. ²Auf sie sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sitzlandes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. ³Hinsichtlich der dienstvorgesetzten Stelle für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands gelten die allgemeinen arbeits- und beamtenrechtlichen Regelungen.