(1) Die Anstalt kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates Verwaltungsaufgaben einschließlich einer damit verbundenen automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie der Entscheidung über Rechtsbehelfe im Wege von Verwaltungsvereinbarungen gegen Erstattung der Verwaltungskosten ganz oder teilweise auf Behörden oder Einrichtungen des Freistaats Sachsen übertragen. Für die Zustimmung des Verwaltungsrates ist in diesem Fall die Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters des Freistaates Sachsen im Verwaltungsrat erforderlich. Die Übertragung ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(2) Die Anstalt kann nach Absatz 1 insbesondere folgende Verwaltungsaufgaben (Verwaltungshilfsdienstleistungen) übertragen:
– die Aufgaben auf dem Gebiet der Besoldung und der sonstigen Geldleistungen nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz einschließlich der Beihilfe sowie der Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz
– die der Anstalt als Arbeitgeber zustehenden Befugnisse in Bezug auf das Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der zur Ausbildung Beschäftigten (Auszubildende),
– die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung und des Trennungsgeldes,
– die Durchführung von Beschaffungen und Vergabeverfahren sowie
– die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.