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# § 7 FOSO (Sachsen) — Versagungsgründe

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufnahme an der Fachoberschule ist zu versagen, wenn der Bewerber

1. die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt,

2. im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden konnte,

3. mehr als einmal zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde,

4. mehr als einmal ohne Erfolg an der Abschlussprüfung teilgenommen hat oder

5. den Bildungsgang nicht ohne eine Überschreitung der Verweildauer beenden kann.

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Zitiervorschlag: § 7 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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