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# § 39 FOSO (Sachsen) — Festsetzung der Zeugnisnoten und Fachhochschulreife

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich aus den in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen. In Fächern, die schriftlich oder praktisch und mündlich geprüft worden sind, zählt die Note der schriftlichen oder praktischen Prüfung zweifach und die Note der mündlichen Prüfung einfach. Wurde gemäß § 38 Absatz 2 Satz 4 auf die Durchführung einer mündlichen Prüfung verzichtet, ist die Prüfungsnote die Zeugnisnote. Bei einer Prüfung gemäß § 28 entspricht die Prüfungsnote der Zeugnisnote.

(2) Auf Grund der Zeugnisnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung der Fachhochschulreife. § 32 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 39 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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