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# § 35 FOSO (Sachsen) — Wiederholung der Abschlussprüfung

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung setzt einen schriftlichen Antrag beim Schulleiter voraus. Dieser bestimmt die Antragsfrist und entscheidet über den Antrag.

(2) Die Wiederholung der Abschlussprüfung setzt die Wiederholung der Klassenstufe 12 im unmittelbar anschließenden Schuljahr voraus. Die Wiederholung der Abschlussprüfung umfasst alle Prüfungsfächer. Schüler, welche zu dieser Abschlussprüfung nicht zugelassen werden oder diese nicht bestanden haben, schließen die Ausbildung endgültig ohne Abschluss ab.

(3) Ein Schüler muss die letzte Klassenstufe wiederholen, bevor er erneut zur Abschlussprüfung zugelassen werden kann, wenn er gemäß § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen wurde.

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Zitiervorschlag: § 35 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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