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# § 27 FOSO (Sachsen) — Schriftliche und praktische Prüfung

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Inhalte aus den Fächern

1. Deutsch, Bearbeitungsdauer 240 Minuten,

2. Englisch, Bearbeitungsdauer 180 Minuten,

3. Mathematik, Bearbeitungsdauer 210 Minuten, und

4. fachrichtungsbezogenes Fach, Bearbeitungsdauer 210 Minuten:

a)

in der Fachrichtung Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie das Fach Agrarbiologie,

b)

in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales das Fach Gesundheitsförderung und Soziale Arbeit,

c)

in der Fachrichtung Technik das Fach Angewandte Physik und

d)

in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung das Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen.

(2) In der Fachrichtung Gestaltung umfasst die Prüfung Inhalte aus dem fachrichtungsbezogenen Fach Künstlerisch-ästhetische Praxis. Die Prüfung wird als praktische Prüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 360 Minuten durchgeführt.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden zentral von der obersten Schulaufsichtsbehörde gestellt.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt je Prüfungsfach zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses als Erst- und Zweitkorrektor.

(5) Können sich die beiden Korrektoren nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmter Prüfer im Rahmen der beiden vorgeschlagenen Noten.

(6) Kann auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie der Unterricht während der Ausbildung nicht oder nicht in vollem Umfang in der Schule stattfinden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Prüfungen gemäß Absatz 1 und die Bearbeitungsdauer für die praktische Prüfung gemäß Absatz 2 jeweils um 30 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 27 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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