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# § 21 FOSO (Sachsen) — Beendigung des Schulverhältnisses

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses der Fachhochschulreife.

(2) Das Schulverhältnis endet auch

1. nach schriftlicher Erklärung des Schülers und bei Minderjährigen auf Grund schriftlicher Erklärung der Eltern über sein Ausscheiden,

2. durch schriftlichen Bescheid des Schulleiters

a)

über den Ausschluss von der Schule nach den Bestimmungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 39 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ,

b)

auf Grund zweimaliger Nichtversetzung oder

c)

auf Grund endgültigen Nichtbestehens der Abschlussprüfung oder

3. wegen Überschreitens der Verweildauer gemäß § 3.

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Zitiervorschlag: § 21 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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