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# § 20 FOSO (Sachsen) — Wiederholung einer Klassenstufe

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Schüler, der nicht versetzt oder gemäß § 26 Absatz 2 nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wurde, kann einmal die jeweilige Klassenstufe wiederholen. Die Wiederholung der Klassenstufe erfolgt in der Regel im unmittelbar anschließenden Schuljahr.

(2) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist nicht möglich.

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Zitiervorschlag: § 20 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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