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# § 18 FOSO (Sachsen) — Versetzung

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Grundlage für die Entscheidung über die Versetzung von Klassenstufe 11 nach Klassenstufe 12 bilden die Jahresnoten der einzelnen Fächer. Der Schüler wird versetzt, wenn

1. kein Fach mit der Jahresnote „ungenügend“ bewertet wurde und die mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer gemäß § 19 ausgeglichen werden können,

2. in jedem Fach auf Grund einer ausreichenden Anzahl von Leistungsnachweisen eine Jahresnote gebildet werden konnte und

3. der fachpraktische Teil der Ausbildung mit „bestanden“ bewertet wurde.

(2) Im Fall des § 13 Absatz 5 findet Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 18 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17188--2017/18

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