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# § 16 FOSO (Sachsen) — Versäumnis eines Leistungsnachweises

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Versäumt ein Schüler einen Leistungsnachweis, wird hierfür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. Der Schüler hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich dem Klassenlehrer mitzuteilen. Dieser entscheidet über das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Bei wiederholt krankheitsbedingten Fehlzeiten kann der Klassenlehrer zum Nachweis der Erkrankung die Vorlage eines ärztlichen Attestes anfordern.

(2) Versäumt der Schüler einen Leistungsnachweis und liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, entscheidet der Fachlehrer, zu welchem Termin der Leistungsnachweis nachzuholen ist.

(3) Weigert sich der Schüler einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird für die nicht erbrachte Leistung die Note „ungenügend“ erteilt.

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Zitiervorschlag: § 16 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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