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# § 15 FOSO (Sachsen) — Bewertung der Leistungen

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der vom Schüler erbrachten Leistung. Die Leistungen des Schülers beziehen sich in ihren Anforderungen auf die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte und sind nach folgender Notenskala zu bewerten:

1. sehr gut (1),

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

2. gut (2),

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

3. befriedigend (3),

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

4. ausreichend (4),

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

5. mangelhaft (5),

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

6. ungenügend (6),

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Es werden nur ganze Noten vergeben.

(3) Die Jahresnote eines Faches wird aus den Noten sämtlicher im Schuljahr erbrachten Leistungsnachweise gemäß § 12 Absatz 3 gebildet.

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Zitiervorschlag: § 15 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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