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# § 14 FOSO (Sachsen) — Facharbeit

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Klassenstufe 12 ist in einem Fach eine Facharbeit zu erstellen. Der Schüler hat sich dabei auf der Grundlage der im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Einbeziehung fachpraktischer Ausbildungsinhalte oder seiner vorhandenen Berufserfahrung mit einem fachrichtungsbezogenen Thema auseinanderzusetzen. Die Facharbeit soll mindestens zehn Seiten umfassen und einen Umfang von 15 Seiten nicht überschreiten. Die Facharbeit ist als Einzelarbeit anzufertigen.

(2) Das vom Schüler gewählte Thema der Facharbeit ist vom jeweiligen Fachlehrer zu bestätigen.

(3) Die Note der Facharbeit geht als Leistungsnachweis mit der Gewichtung einer Klassenarbeit in die Jahresnote für das betreffende Fach ein. Das Thema und die Note für die Facharbeit werden neben der Jahresnote für dieses Fach nachrichtlich im Abschluss- oder Abgangszeugnis ausgewiesen.

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Zitiervorschlag: § 14 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17188--2017/14

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