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# § 11 FOSO (Sachsen) — Schulwechsel

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Schulwechsel an eine andere Fachoberschule gleicher Fachrichtung ist möglich. Der Schulleiter der aufnehmenden Schule prüft, ob die Ausbildung an der aufnehmenden Schule fortgeführt werden kann und fordert sämtliche Unterlagen des Schülers einschließlich einer Übersicht über die im laufenden Schuljahr bereits erteilten Noten an.

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Zitiervorschlag: § 11 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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