nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 FOSO (Sachsen) — Aufnahmeentscheidung

Schulordnung Fachoberschule  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter. Sie ist dem Bewerber und bei Minderjährigen den Eltern schriftlich bis zum 15. Mai des laufenden Schuljahres bekannt zu geben.

(2) Der Bewerber hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung der Schule schriftlich mitzuteilen, ob er den Platz in Anspruch nehmen möchte. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Aufnahme. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden im Nachrückverfahren vergeben.

(3) Können zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch nicht alle Aufnahmevoraussetzungen nachgewiesen werden und ist zu erwarten, dass diese bis zum Schuljahresbeginn erfüllt sind, erfolgt die Aufnahmeentscheidung unter Widerrufsvorbehalt.

---

Zitiervorschlag: § 10 FOSO (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-17188--2017/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Verbindlich ist die amtliche Fassung.
