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§ 13 RFinStV (Sachsen) — Aufbringung der Finanzausgleichsmasse

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Finanzausgleichsmasse wird von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten nach Maßgabe ihrer Finanzkraft gemäß der nach § 15 zwischen diesen Rundfunkanstalten abzuschließenden Vereinbarung aufgebracht.