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# § 31 Deutschlandradio-StV/DLR-StV (Sachsen) — Rechtsaufsicht

Deutschlandradio-StV  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesregierungen wachen über die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, des Medienstaatsvertrages und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung in zweijährigem Wechsel aus; der Wechsel richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist jeweils zugleich zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages .

(2) Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe der Körperschaft die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung hat sich zuvor mit den anderen Landesregierungen abzustimmen. Sie ist berechtigt, der Körperschaft im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zu setzen.

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Zitiervorschlag: § 31 Deutschlandradio-StV/DLR-StV (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1477/31

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