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§ 29 Deutschlandradio-StV/DLR-StV (Sachsen) — Finanzierung

Deutschlandradio-StV

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Körperschaft wird aus Mitteln des Rundfunkbeitrags gemäß den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages finanziert. Sie deckt im Übrigen ihre Ausgaben durch sonstige Einnahmen.