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§ 16 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (Sachsen) — Kündigung

Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

¹Dieser Staatsvertrag kann von jeder Vertragspartei zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. ²Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären, der sie unverzüglich den übrigen Vertragsparteien übermittelt. ³Die Kündigung einer Partei lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Parteien unberührt.