¹Dieser Staatsvertrag kann von jeder Vertragspartei zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. ²Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären, der sie unverzüglich den übrigen Vertragsparteien übermittelt. ³Die Kündigung einer Partei lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Parteien unberührt.