Das zum Zeitpunkt der Eingliederung von Gemeinden oder Gemeindeteilen gemäß den §§ 1 und 2 in diesen geltende Ortsrecht gilt fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Das zum Zeitpunkt der Eingliederung von Gemeinden oder Gemeindeteilen gemäß den §§ 1 und 2 in diesen geltende Ortsrecht gilt fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.