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§ 7 Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen (Sachsen) — Ortsrecht

Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das zum Zeitpunkt der Eingliederung von Gemeinden oder Gemeindeteilen gemäß den §§ 1 und 2 in diesen geltende Ortsrecht gilt fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.