(1) Die Städte Görlitz, Hoyerswerda und Plauen können nach Inkrafttreten der §§ 1 und 2 freiwillige Gemeindegebietsänderungen gemäß §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren.
(2) § 127 Abs. 1 Nr. 7 SächsGemO bleibt durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.