Für die Anwendung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 1 Abs. 2 und § 2 ist der Flurstücksbestand des Liegenschaftskatasters am 1. Juli 1997 maßgebend. Für § 1 Abs. 1 Nr. 3 ist der Flurstücksbestand des Liegenschaftskatasters am 1. Juni 1998 maßgebend.
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Für die Anwendung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 1 Abs. 2 und § 2 ist der Flurstücksbestand des Liegenschaftskatasters am 1. Juli 1997 maßgebend. Für § 1 Abs. 1 Nr. 3 ist der Flurstücksbestand des Liegenschaftskatasters am 1. Juni 1998 maßgebend.