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# § 14 Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen (Sachsen) — Stellenbewirtschaftung

Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die gemäß § 1 einzugliedernden Gemeinden dürfen

1. freie oder freiwerdende Stellen nicht besetzen mit Ausnahme der Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde,

2. Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechend rechtlichen Anspruches durchführen.

§ 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) In den gemäß § 1 einzugliedernden Gemeinden findet bis zum Inkrafttreten der Gebietsänderung eine Wahl des Bürgermeisters nicht mehr statt.

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Zitiervorschlag: § 14 Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1133/14

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