(1) Für die Überleitung der Beamten und Versorgungsempfänger gelten die §§ 128 bis 132 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts ( Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2294).
(2) Die Angestellten, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen werden in entsprechender Anwendung von § 128 und § 129 Abs. 2 bis 4 BRRG übergeleitet. Dabei tritt in § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG anstelle der Frist von sechs Monaten eine Frist von vier Monaten. Treten die in Satz 1 genannten Personen in den Dienst der aufnehmenden Gemeinde über, wird das Arbeitsverhältnis oder das Ausbildungsverhältnis mit der aufnehmenden Gemeinde fortgesetzt.
(3) Soweit Bedienstete gemäß den Absätzen 1 und 2 übergeleitet werden, sind deren zurückgelegte Dienst- und Beschäftigungszeiten so zu behandeln, als ob sie bei der aufnehmenden Gemeinde verbracht worden wären.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Überleitung von Bediensteten der von den Gebietsänderungen gemäß § 1 betroffenen Landkreise auf die Städte Görlitz, Hoyerswerda und Plauen.