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# § 10 Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen (Sachsen) — Erweiterung des Stadtrates

Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinderäte der gemäß § 1 einzugliedernden Gemeinden wählen unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine Person, die mit Wirksamwerden der Gebietsänderung in den Stadtrat der aufnehmenden Gemeinde übertritt. Die Zahl der Stadträte erhöht sich entsprechend.

(2) Wählbar gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 sind die Mitglieder des Gemeinderates sowie der Bürgermeister.

(3) Für die Gewählten sind jeweils zwei Ersatzpersonen zu wählen, deren Reihenfolge festzulegen ist.

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Zitiervorschlag: § 10 Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-1133/10

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