(1) ¹Die gemeinsame Anstalt wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet und vertreten. ²Sie oder er wird hierbei vom Verwaltungsrat beaufsichtigt.
(2) ¹Der IT-Planungsrat nimmt die Funktion des Verwaltungsrats wahr. ²Entscheidungen des IT-Planungsrats, die er als Verwaltungsrat über Angelegenheiten der gemeinsamen Anstalt trifft, erfolgen nach Maßgabe des § 1 Absatz 7 Satz 1, soweit dieser Vertrag oder der Gründungsbeschluss keine abweichende Regelung enthält. ³Handelt es sich bei diesen Entscheidungen um die Satzung der gemeinsamen Anstalt und ihre Änderungen, so sind diese im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3) ¹Die Präsidentin oder der Präsident wird vom IT-Planungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. ²Erneute Bestellungen sind zulässig. ³Die Präsidentin oder der Präsident beruft eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Fall ihrer oder seiner Abwesenheit.