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§ 16d SGleiG — Gleichstellungsvertrauensfrau

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In Dienststellen der militärischen Organisationsbereiche ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte hat die Dienststellenleitung oberhalb der Einheitsebene eine Gleichstellungsvertrauensfrau zu bestellen. Die Bestellung erfolgt für vier Jahre und bedarf der Zustimmung der Soldatin.

(2) In Dienststellen der zivilen Organisationsbereiche gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bestellung der Gleichstellungsvertrauensfrau ab Ortsebene erfolgen kann.