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# § 16a SGleiG — Wahl und Wahlberechtigung in militärischen Organisationsbereichen

Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In den militärischen Organisationsbereichen wird für jede Dienststelle der Divisionsebene eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der Division sowie die Soldatinnen der der Division nachgeordneten Dienststellen. Für Dienststellen vergleichbarer Ebene gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) In Dienststellen, die der Divisionsebene oder den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeordnet sind, wird ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Soldatinnen der übergeordneten Dienststelle sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit die Soldatinnen nicht bereits nach Absatz 1 wahlberechtigt sind.

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Zitiervorschlag: § 16a SGleiG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sgleig--2004/16a

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