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# (XXXX) SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4S6uaBek

Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe, der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung, der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten und der Finanzierung der beiden Interessenvertretungen in Werkstätten für behinderte Menschen auf Bundesebene  
Stand: 13.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

- 1. Gemäß § 160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhöhen sich die monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 2 SGB IX) ab dem 1. Januar 2025 wie folgt: Ausgleichsabgabe

```
Erfüllungsquote	heute	Neue Beträge ab 1. Januar 2025
3 bis unter 5 Prozent	140 Euro	155 Euro
2 bis unter 3 Prozent	245 Euro	275 Euro
0 bis unter 2 Prozent	360 Euro	405 Euro
0 Prozent	720 Euro	815 Euro
```

- Kleinbetriebsregelung Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 beziehungsweise 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen ergeben sich folgende monatliche Beträge:

```
Jahresdurchschnittliche Beschäftigung von	weniger als 40 Arbeitsplätze	weniger als 60 Arbeitsplätze
heute	Neuer Betrag ab 1. Januar 2025	heute	Neuer Betrag ab 1. Januar 2025
weniger als 2 schwerbehinderten Menschen	–	–	140 Euro	155 Euro
weniger als 1 schwerbehinderten Menschen	140 Euro	155 Euro	245 Euro	275 Euro
null schwerbehinderten Menschen	210 Euro	235 Euro	410 Euro	465 Euro
```

- Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe tritt zum 1. Januar 2025 ein. Die erhöhten Werte sind erstmalig zum 31. März 2026 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2025 fällig wird.

- 2. Gemäß § 228 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 160 Absatz 3 SGB IX beträgt die Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen ab dem 1. Januar 2025 für ein Jahr 104 Euro oder für ein halbes Jahr 53 Euro.

- 3. Gemäß § 74 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 160 Absatz 3 SGB IX können ab dem 1. Januar 2025 die Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 200 Euro je Kind und Monat übernommen werden.

- 4. Gemäß den §§ 39 Absatz 4 Satz 6 und 39a Absatz 6 Satz 6 der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung beträgt der jährliche Überweisungsbetrag an die beiden Interessenvertretungen in Werkstätten für behinderte Menschen (Werkstatträte Deutschland e. V. und Starke.Frauen.Machen. e. V.) ab dem 1. Januar 2025 jeweils 2,06 Euro.

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Zitiervorschlag: (XXXX) SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4S6uaBek

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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