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§ 3 SeeUnterkunftsV — Allgemeine Anforderungen an Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen

See-Unterkunftsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 31.10.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen

1.
an Bord vorhanden sind und instand gehalten werden,
2.
dem zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung eines Schiffs geltenden Stand der Technik entsprechen und
3.
soweit dafür vorgesehen für eine menschenwürdige und gesundheitsgerechte Unterbringung oder Verpflegung der Besatzungsmitglieder geeignet sind.