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§ 29 SeeUnterkunftsV — Ordnungswidrigkeiten

See-Unterkunftsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 31.10.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 1 Nummer 18 des Seearbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Zustimmung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Unterkunft oder eine Freizeiteinrichtung baut oder wesentlich ändert.