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§ 24 SeeUnterkunftsV — Operationsraum

See-Unterkunftsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 31.10.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Schiffe, die nach Maßgabe der Schiffsbesetzungsverordnung mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, müssen neben dem Behandlungsraum und dem Krankenraum einen besonderen Operationsraum von mindestens zehn Quadratmetern Bodenfläche haben. Der Operationsraum muss bestimmungsgemäß ausgestattet sein und dem Stand der Technik entsprechen.