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§ 13 SeeUnterkunftsV — Leitungen

See-Unterkunftsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 31.10.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Leitungen mit gesundheitsgefährlichen Gasen oder Flüssigkeiten oder Leitungen, die unter einem so hohen inneren Überdruck stehen, dass sie bei einem Undichtwerden Leben oder Gesundheit der Besatzungsmitglieder gefährden können, dürfen mit Ausnahme der Küchen nicht in Unterkunftsräumen verlegt sein.