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§ 14 SeeLAuFV — Nachweis

Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Jeder Seelotse hat seine Teilnahme an den in den jeweiligen Fortbildungsplänen der Lotsenbrüderschaften vorgesehenen Kursen gegenüber der Lotsenbrüderschaft nachzuweisen. Die Lotsenbrüderschaft ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zur Auskunft über die Teilnahme der jeweiligen Seelotsen an den Fortbildungsmaßnahmen und zur Vorlage der Nachweise verpflichtet.