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# § 13 SeeLAuFV — Fortbildungsplan

Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Umsetzung des Fortbildungsrahmenplans erfolgt unter Berücksichtigung der revierbezogenen Besonderheiten durch einen von den Lotsenbrüderschaften zu erstellenden Fortbildungsplan. Der Fortbildungsplan ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde anzupassen, insbesondere bei technischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrtskunde.

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Zitiervorschlag: § 13 SeeLAuFV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/seelaufv--2014/13

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