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# § 9 SchlärmschG — Zuständige Behörden

Schienenlärmschutzgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.12.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt. Auf anderen Schienenwegen nimmt die nach Landesrecht zuständige Behörde diese Aufgabe wahr. Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 9 SchlärmschG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/schl_rmschg--2017/9

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