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# § 4 SchlärmschG — Ausnahmen vom Verbot

Schienenlärmschutzgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.12.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Abweichend von § 3 ist der Betrieb lauter Güterwagen zulässig,

- 1. sofern die Schallemission, die beim Betrieb eines Güterzuges mit lauten Güterwagen entsteht, aufgrund einer aus der Zuweisung der Schienenwegkapazität folgenden und im Fahrplan festgelegten niedrigen Geschwindigkeit den fiktiven Schallleistungspegel nicht überschreitet, oder

- 2. auf Schienenwegen, an denen die Außenpegel der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung wegen folgender Merkmale auch dann durchgehend eingehalten werden, wenn die dort verkehrenden Güterzüge laute Güterwagen umfassen:

  - a) Art und Umfang des Eisenbahnbetriebes,

  - b) Schallschutzmaßnahmen,

  - c) lärmabschirmende Bebauung,

  - d) Topografie oder

  - e) Abstand zwischen Schienenweg und schutzbedürftigen Nutzungen.

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Zitiervorschlag: § 4 SchlärmschG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/schl_rmschg--2017/4

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