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§ 12 SchlärmschG — Zwangsgeld

Schienenlärmschutzgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.12.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.