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§ 6 SÜFV — Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

Historische Fassung: Stand 25.01.2021 bis 09.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Lebenswichtige Einrichtung ist der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz.