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# § 5b SÜFV — Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden

Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 25.01.2021 bis 09.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Lebenswichtige Einrichtungen in den Geschäftsbereichen der obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von deren Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.

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Zitiervorschlag: § 5b SÜFV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/s_fv--2003/5b

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