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§ 5b SÜFV — Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden

Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

Historische Fassung: Stand 25.01.2021 bis 09.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Lebenswichtige Einrichtungen in den Geschäftsbereichen der obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von deren Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.