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§ 3 SÜFV — Bundesrat

Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

Historische Fassung: Stand 25.01.2021 bis 09.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Lebenswichtige Einrichtungen sind die technischen Arbeitseinheiten des Bundesrates, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesrates unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.