# § 10a SÜFV — Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 25.01.2021 bis 09.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

- 1. die Teile von Unternehmen, die als Betriebsbereich in den Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 79 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, fallen, und

- 2. die Teile von Unternehmen, die nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung Betriebsbereichen nach Nummer 1 gleichgestellt sind,

soweit der Betrieb nicht ausreichend durch organisatorische oder technische Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter geschützt und dies im Sicherheitsbericht nach § 9 der Störfall-Verordnung dokumentiert ist.

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Zitiervorschlag: § 10a SÜFV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/s_fv--2003/10a
