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§ 6 RVBund/KnErG — Stellenbörse

Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung kann eine internetbasierte Stellenbörse für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten betreiben. Die Einrichtung der Stellenbörse erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.